Diesen Umkehrschluss finde ich heikel. Rechtsvorbeifahren ist nicht grundsätzlich erlaubt, wenn die Abstände gleich gross sind. Es ist nur garantiert nicht erlaubt, wenn die Kolonnen nicht gleichförmig parallel sind.
Ebenso hat die Polizei in solchen Fällen keinen Ermessensspielraum mehr (hat Jones bereits erläutert), weshalb sie theoretisch zu einer Verzeigung gezwungen ist.
Studiert man die bundesgerichtliche Rechtssprechung, so fällt auf, dass Lausanne immer einen Grund findet, weshalb das Verhalten des Rechtsvorbeifahrenden unzulässig war. Deshalb empfehle ich, nur in langsam rollenden Stausituationen rechts vorbeizufahren. Dort (und nur dort!) treffen die Kriterien "dichter Verkehr", "längeres Nebeneinanderfahren" und "gleichförmig parallele Kolonnen" nämlich ganz klar zu. In den übrigen Fällen befindet man sich in einem Graubereich und muss mit Ausweisentzug rechnen, auch wenn einem der gesunde Menschenverstand ein anderes Verhalten suggeriert.
By the way: Das Blockieren der linken Spur auf der Autobahn kostet maximal CHF 60.- (Ziffer 314.1 OBV) und liegt im Ermessensspielraum der Polizei. Das Rechtsvorbeifahren an so einem Idioten bedeutet minimal 3 Monate Ausweisentzug und muss von der Polizei geahndet werden. The system works!