Beiträge von Bubi

    Erstmal ist es fragwürdig, ob sowas überhaupt funktionieren würde, siehe hier.


    Als Strafbestimmung würde ich jetzt mal aus dem Bauch heraus auf Art. 98 SVG tippen:

    Zitat

    [...] wer vorsätzlich ein Signal [... ] verändert [... ] wird mit Busse bestraft.


    Ob jedoch das Ändern der Farbe eines Lichtsignals per Funk auch als Verändern im Sinne von Art. 98 SVG zählt, müsste man weiter recherchieren.


    Daneben gibt es noch den Hacker-Tatbestand im Strafgesetzbuch (Art. 143bis StGB):

    Zitat

    Wer ohne Bereicherungsabsicht auf dem Wege von Datenübertragungseinrichtungen unbefugterweise in ein fremdes, gegen seinen Zugriff besonders gesichertes Datenverarbeitungssystem eindringt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

    kleines beispiel von gestern: geringfügiger ladendiebstahl (deliktsbetrag 20.--): BUSSE: 40.-- ( :rolleyes: ) GEBÜHR: 130.--also total CHF 180.-- für eine vorsätzlich begangne straftat!



    also falls man jedes 9. mal erwischt wird, kommts aufs selbe raus, ob man bezahlt oder nicht (inkl. gebühren, nur busse wäre sogar jedes 2. mal). die wahrscheinlichkeit einen ladendieb zu erwischen, liegt jedoch deutlich unter 10%. da freuen sich die ladenbesitzer, super urteil!

    wobei die fehlende Realitätsnähe der Richter das grösste Problem ist


    naja, so einfach ists auch nicht. ein richter muss ein urteil fällen, welches zwar werturteile beinhaltet, aber auch im einklang mit der aktuellen rechtslage ist. und die rechtslage betreffend strassenverkehr ist nun mal durch die politik und bundesgerichtsentscheide (welche letztendlich nicht selten auch politische entscheide darstellen) schon ziemlich streng vorgegeben. also kann ein richter schlichtweg keine entscheidung fällen, welche zwar realitätsnah ist, dann aber von einer höheren instanz sowieso wieder aufgehoben wird und ihn unter umständen das amt kosten kann. so lange in den köpfen der gesellschaft zu schnell fahren mit hirnlosem rasen gleichgesetzt wird (schönen dank an die medien), ist hier für die richter nicht viel spielraum drin.


    ich hab aufgehört mit dem töff fahren! ist mir zu gefährlich [...] für den ausweis


    Ich find das auch nicht witzig, deshalb fahre ich meist im Schwarzwald


    ist doch aber wirklich schade, dass mache ein (m.e. sehr schönes) hobby aufgeben oder hauptsächlich im ausland ausüben, nur weils die politik in diesem land nicht hinkriegt oder hinkriegen will, eine faire und realitätsbezogene regelung zu entwickeln.

    absicht [...] denn muess me d'pille haut schlücke!


    das sehe ich ein bisschen anders. selbst wenn man mit absicht 60kmh zu viel gefahren ist, sollte in den fällen, in denen ein ausweisentzug nicht zu rechtfertigen ist, das gesetzessystem so flexibel bzw. die richter so realitätsnahe sein, dass dann nicht immer gleich mit voller härte durchgegriffen wird.


    du fährst doch (hoffentlich) immer noch motorrad, oder? noch nie auf einer völlig übersichtlichen strecke ohne verkehr, fusswege, einfahrten, wald, etc. ein wenig aufgedreht oder mit (kurzfristig) 140kmh jemanden überholt? nicht gerade zwingend eine grobe verkehrsregelverletzung mit gerechtfertigtem mind. 3monatigem ausweisentzug, oder? nur um eines von vielen beispielen zu nennen.

    [..]auf die strasse rennenden kind[...]


    immer dieses SP-hausfrauen-argument mit den hirnlos herumstreunenden kindern. die lässt man auch nicht unbeaufsichtigt auf der strasse herumirren, so lange sie damit überfordert sind. <devil>

    Aber auch du musst zugeben, dass es Fälle gibt, in welchen 43km/h zu schnell keinen Ausweisentzug rechtfertigen. Auch bei Baustellen. Auch innerorts. Auch vor Schulen (wobei diese Fälle natürlich einiges seltener sind als diejenigen auf der Autobahn).

    wenn der richter nur eine seite gehört hat, verhängt er eine strafe gemäss des festgestellten sachverhalts (polizeibericht). aus genau diesem grund hat man das recht zur stellungnahme, dann entscheidet der richter aufgrund beider versionen.


    pädu: gesetze müssen auch in ein paar sätzen formuliert sein. aber anyway, ich hab zeit. komm schon, trau dich ;)

    Entzugsdauer [...] gekürzt [...]
    Sehr objektiv.


    Leichte Widerhandlung = SVG 16a


    Besonders leichte Fälle --> Keine Massnahme
    Ohne Vorgeschichte --> Verwarnung
    Mit Vorgeschichte --> mind. 1 Monat


    IMO grundsätzlich objektiv...


    genau sowas verstehe ich unter schwammige Gesetze
    letztendlich hängt es nur vom Richter wie hoch die Bestrafung ist


    und deine optimierte variante der bestrafung bzw. der urteilsfindung lautet wie?

    Das Überfahren der Sicherheitslinie ist nicht im OBV-Katalog enthalten, also kommt es zur Anzeige.


    Der Richter entscheidet dann über die Höhe der Busse und darüber, ob der Ausweis nach Art. 16 ff. SVG entzogen werden muss, wobei er in leichten Fällen (Art. 16a SVG) auf den Entzug verzichten kann (Art. 16a Abs 4 SVG).


    Das Beispiel von ImportTuner zeigt, dass der TCS wie erwartet nicht in jedem Fall Recht hat und bei minimaler Gefährung der anderen Verkehrsteilnehmer nur eine Busse ausgesprochen und auf den Entzug verzichtet wird.


    Ich hoffe jetzt ists klar.

    Ich habe vor 19 Jahren noch so gelernt, man darf ein landwirtschaftliches Fahrzeug und Mofa/Velo überholen, auch wenn links von mir eine Sicherheitslinie ist. Dann darf ich sie überfahren. Habe sie bis jetzt auch immer überfahren. Das stand bis jetzt auch immer so in den Regeln.


    In welchen Regeln stand/steht das?


    Die Sicherheitslinie darf auch zum Überholen von Velos, Traktoren und dergleichen nicht überfahren werden.
    Ein Überholverbot dagegen darf missachtet werden, um ein einspuriges Fahrzeug oder Motorfahrzeuge, die weniger als 30km/h fahren können zu überholen.

    es geht nicht um die differenzierung zwischen absicht und versehen sondern um den unterschied von autos und motorrädern. und der ist klar gegeben.


    und jetzt wieder back to topic. kannst ja in deinem thread auf diesen krassen missstand in unserer gesellschaft hinweisen <aetsch>

    das finde ich ja wieder super
    für Autos ist die Linie eine Wand, fürs Töff bzw. Velo zwar auch, ist aber wesentlich weniger schlimm
    wieder mal ein super schwammiges Gesetz


    na logisch ists weniger schlimm, motorräder und fahrräder sind ja auch einiges schmaler, wendiger und agiler als autos, gefährden sich im regelfall nur selbst und stellen somit eine kleinere gefahr für den verkehr dar.
    und was ist daran schwammig? schwammig wärs ja gerade dann, wenn nicht differenziert würde. stell dir mal vor wie viele motorradfahrer keinen ausweis mehr hätten, weil die alle an der ampel (logischerweise) nach vorne fahren.


    aber hauptsache unzufrieden mit der gesamtsituation und sich darüber aufgeregt <holy>.

    der gepostete link ist müll... da gehts nur um die "unfallfolgen".. und es gab ja keinen unfall.. würde ja sonst bedeuten das jeder der ein rotlicht überfährt 3 monate den check los ist ;)


    mit dem unterschied, dass die folge eines nichtbeachteten rotlichtes ohne unfall im OBV-Katalog enthalten ist (250.-) und die überfahrene sicherheitslinie nicht (ausser wie gesagt mit dem motorrad/fahrrad).
    somit ist auf die schwere der wiederhandlung abzustellen (leicht/mittel/schwer), wobei laut TCS die überfahrene sicherheitslinie eine schwere widerhandlung darstellt.

    Laut TCS ist das Überfahren einer Sicherheitslinie eine schwere Widerhandlung, wobei wir wieder hier wären:


    SVG 16c


    Ergo mindestens 3 Monate. <what>


    Ich hoffe für dich, dass der TCS hier nicht in jedem Fall Recht hat (bei Motorrädern trifft das schon mal nicht zu) und aufgrund der Umstände (Stau) auf eine leichte Widerhandlung abgestellt wird (ergo mind. 1 Monat Entzug). Hier könnte in besonders leichten Fällen auch auf jegliche Bestrafung verzichtet werden (was aber wohl reine Utopie ist...).

    -Art. 16 Abs. 3 SVG

    Zitat

    Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden.


    -43km/h zu schnell = Art. 16c SVG (schwere Widerhandlung)


    -Art. 16c Abs. 2 SVG


    Wie das mit der Verwarnung und dem Führerausweis auf Probe genau ausschaut kann ich dir nicht sagen. 3 Monate werdens aber sicher.

    allerdings muss auch da der nachweis erbracht werden, dass ein zusammenhang zwischen der neuen bremse und dem unfall besteht! nur die tatsache, dass sie (noch) nicht eingetragen ist, reicht nicht aus! ;)


    eine wos ferschtande häd. <thumbsup>


    schweizer beamtenstaat und privatverkehrsfeindlichkeit in ehren, aber es wäre offensichtlich unhaltbar, wenn der fehlende wisch einer behörde über schuld/unschuld entscheiden würde...