Erstmal ist es fragwürdig, ob sowas überhaupt funktionieren würde, siehe hier.
Als Strafbestimmung würde ich jetzt mal aus dem Bauch heraus auf Art. 98 SVG tippen:
Zitat[...] wer vorsätzlich ein Signal [... ] verändert [... ] wird mit Busse bestraft.
Ob jedoch das Ändern der Farbe eines Lichtsignals per Funk auch als Verändern im Sinne von Art. 98 SVG zählt, müsste man weiter recherchieren.
Daneben gibt es noch den Hacker-Tatbestand im Strafgesetzbuch (Art. 143bis StGB):
ZitatWer ohne Bereicherungsabsicht auf dem Wege von Datenübertragungseinrichtungen unbefugterweise in ein fremdes, gegen seinen Zugriff besonders gesichertes Datenverarbeitungssystem eindringt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.