Ich dachte das mit den 50 Metern gilt nur für die hintere Nebelschlussleuchte? Dürfend die vorderen Nebelscheinwerfer nicht auch bei starkem Regen, Schnee oder Nachts auf kurvigen Strecken eingesetzt werden auch wenn die Sichtweite mehr als 50 Meter beträgt?
Der Beat hat schon Recht:
Zitat
Art. 32 Abs. 2 VRV
Nebellichter und Nebelschlusslichter dürfen nur verwendet werden, wenn die Sichtweite wegen Nebels, Schneetreibens oder starken Regens weniger als 50 m beträgt.
Das steht so seit Mitte 2007 im Gesetz.
Nur hätte ich jetzt gesagt, dass bei starkem Regen die Sicht schnell mal unter 50m fällt, bei Nebel sowieso.
Der Knackpunkt ist meines Erachtens, wie scharf man auf 50m noch sehen muss. Bei starkem Regen sieht man nämlich schnell mal nicht mehr genügend detailliert auf 50m. Wenn man zur Erfüllung der Sichtweite nur Umrisse auf 50m erkennen muss, dann sind Nebellampen wirklich unnütz hoch 10, weil man sie ja eh nie einschalten darf. Der Art. 31 Abs. 2 lit. b VRV könnte man dann aber auch gleich aus dem Gesetz streichen. Der Gesetzgeber muss sich also (hoffentlich) etwas dabei überlegt haben.
Rein theoretisch würde ich deshalb sagen, dass Aufgrund des Verhältnisses von Art. 31 und Art. 32 VRV die Nebellampen bei schlechter Witterung eingeschaltet werden dürfen, so lange die Sicht auf 50m ausreichend schlecht ist, dass man entgegenkommende Fahrzeuge nicht übermässig blendet. Gerichtsurteile bzgl. dem Verhältnis von Art. 31 und Art. 32 VRV gibt es meines Wissens keine, weshalb die Ahndung schlussendlich Ermessenssache der Polizei ist.