Die Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs delegiert in Art. 3 die Aufgabe der Verkehrskontrolle an die nach kantonalem Recht zuständige Polizei. In Zürich sind Kantons-, Stadt- und Gemeindepolizei gleichermassen für die Verkehrssicherheit zuständig (§ 2 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 lit. b PolG ZH).
Der Einsatz technischer Hilfsmittel zur Verkehrskontrolle wird durch Art. 9 Abs. 1 lit. a SKV vorgesehen und in den Ausführungsbestimmungen zur SKV und den Weisungen über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr genauer beschrieben.
In diesen Dokumenten sind aber hauptsächlich die Voraussetzungen und Weisungen für den Betrieb der Geräte, nicht aber Anweisungen über den örtlichen Anwendungsbereich enthalten. Wo die Polizei Geschwindigkeitskontrollen durchführt, liegt somit in ihrem Kompetenzbereich.
Für den Bau von fixen Blitzkästen dürfte der jeweilige Gemeinde-/Kantonsrat zuständig sein. Da bin ich mir aber nicht sicher und lasse mich gerne korrigieren.