orca: gewisse Rentner in ZH machens so:
Aussageverweigerung nach StPO11 (ist eh meistens zu empfehlen)
dann stellt sich die Frage, WER denn Zugang zum Auto hatte. Der Halter wird dann aufgrund seiner Pflicht zur Nennung des Halters sagen, dass es wohl ein Familienmitglied gewesen sei und er sich auf StPO 129 berufe (vgl. den Vorbehalt aus Verkehrsabgabegesetz 15). Dann muss die ganze Verwandschaft mitspielen und sich auf StPO 129 berufen... ist aber in der Praxis schwierig durchzuziehen, weil die Polizei die Möglichkeit hat, jedes einzelne Familienmitglied zu verhören und schlussendlich erzählt dann einer was... ausserdem ist der Aufwand (aich psychisch) wegen 40.-- recht hoch! Mein Vater wollte damals nicht mitspielen 

BTW: StPO 11 räumt dem Ageschuldigten nur das Recht ein, einen Verteidiger zu bestellen. Der Verteidiger darf in der Praxis aber nicht gliehc zu Beginn der ersten Einvernahme dabei sein. (Problematik des Anwalts der ersten Stunde). Id.R. ist es zu empfehlen, jegliche AUssage zu verweigern (durch den psychischen STress der ungewohnten SItuation sagt man meist was falsches bzw. bereut es nachher) und darauf beharren einen ANwalt beiziehen zu können.