Schweizer Recht

  • aufgrund erneuter recherchen im gesetzes-dschungel hab ich hier mal ein paar interessante artikel rausgeschrieben.....



    gem. Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)
    http://www.admin.ch/ch/d/sr/c741_41.html
    Art. 45 müssen Fz die ins Ausland fahren ein Landeskennzeichen tragen.
    nach Anhang 4 muss die Ellipse MIND. 17.5cm breit und 11.5cm hoch sein!
    ---> also gelten die klitzekleinen kleberli nicht.


    Art. 53 Abs. 4
    lärmsteigernde massnahmen sind untersagt auch wenn sie die zulässige geräuschgrenze einhalten


    Art. 54
    getriebe/kupplung müssen ein ruckloses anfahren ermöglichen
    --> also keine krassen rennkupplungen *g*


    Art. 55
    im blickfeld des fahrers muss der geschwindigkeitsmesser auch nachts ablesbar sein. zusätzliche meilen-anzeige ist zulässig.
    --> lenkrad-grösse --> stichwort "blickfeld"


    Art. 63 Abs. 2
    mind. auf den angetriebenen rädern einer achse müssen schneeketten montiert werden können.
    ---> öh....CRX....KW.....kein problem ;-)


    Art. 64 Abs. 2
    benötigt die lenkung im 1. gang mehr als 300N, ist eine lenkhilfe erforderlich.
    ---> müsste man mal messen an einem CRX mit 9x16 germany-wheels *g*


    wären wir beim flügel-artikel 67
    keine spitzen kanten und vorsprünge etc.


    Art. 72 Abs. 2
    Verankerung der sicherheitsgurten. div. verweise auf andere richtlinien....


    Art. 73 Abs. 1
    Bei farbigem Licht muss die Färbung dauerhaft sein.
    --> also no prob mit lackierten leuchten *ggg*


    Art. 76 Abs. 2
    ist nur ein nebelschlusslicht angebracht, muss es in der linken hälfte oder mitte angebracht sein......


    Art. 110 Abs. 1 b3
    Fakultativ: ein oder zwei Nebelschlussleuchten
    --> hier also schwarz auf weiss --> nicht zwingend


    Abs. 1 e
    Innenbeleuchtung die nicht störend nach aussen wirkt
    --> für die lämpli-junkies *g*



    Weisungen vom 26. August 2005 über die Befreiung von der Typengenehmigung
    http://www.astra.admin.ch/media/pdfpub/2005-08-26_2418_d.pdf
    Art. 3.4 Fz aus USA
    Lichter werden anerkannt wenn sie SAE oder DOT aufweisen und unseren Regeln entsprechen.
    Dabei hab ich auf die schnelle keinen hinweis auf die farbe gelb (bzw. orange) für die blinker gefunden.



    hier ein paar weisungen des ASTRA zum download:
    http://www.astra.admin.ch/html/de/downloads/index.php?type=0
    z.B. Heckflügel, Geschwindigkeitskontrollen, Nutzung der Flächen unter Brücken *g*,

  • Art. 110 Fakultative Beleuchtungsvorrichtungen
    4 Alle weiteren, aussen am Fahrzeug angebrachten oder nach aussen gerichteten Beleuchtungsvorrichtungen, insbesondere Suchlampen und Weitstrahler, sind untersagt


    Für d lämpli junkis unterem auto...

    <baetsch>


  • Die Anforderungen an Blaulichter und gelbe Gefahrenlichter richten sich nach dem ECE-Reglement Nr. 65. Blaulichter müssen, unter Vorbehalt von Artikel 110 Absatz 3 Buchstabe a und von Artikel 141 Absatz 2 Buchstabe a, rundum, gelbe Gefahrenlichter rundum oder vorwärts und rückwärts blinken. Ihr Leuchten muss dem Fahrzeugführer oder der -führerin durch ein Kontrollicht angezeigt werden.


    Ech nehme mal ah das d farb vo dem text abgleitet werd und allgemein für d blinker gültigkeit het

    <baetsch>

  • Zitat

    Original von moonman
    "brüschtlein" ??


    dr. brüstlein hat's geschrieben... oder zusammengetragen oder weiss ich was... <holy>

  • Zitat

    Original von moonman
    aufgrund erneuter recherchen im gesetzes-dschungel hab ich hier mal ein paar interessante artikel rausgeschrieben.....


    cool <thumbsup>
    habe ich das richtig verstanden.; Nebelleuchte (hinten) ist NICHT zwingend <confused>

  • Zitat

    Original von Swyt


    Die Anforderungen an Blaulichter und gelbe Gefahrenlichter richten sich nach dem ECE-Reglement Nr. 65. Blaulichter müssen, unter Vorbehalt von Artikel 110 Absatz 3 Buchstabe a und von Artikel 141 Absatz 2 Buchstabe a, rundum, gelbe Gefahrenlichter rundum oder vorwärts und rückwärts blinken. Ihr Leuchten muss dem Fahrzeugführer oder der -führerin durch ein Kontrollicht angezeigt werden.


    Ech nehme mal ah das d farb vo dem text abgleitet werd und allgemein für d blinker gültigkeit het


    falsch, hat doch niemand von uns ein gefahrenlicht!


    polizei, krankenwagen etc = blau
    streudienste, tcs etc = gelb

    It's a jungle out there
    Disorder and confusion everywhere
    No one seems to care

  • der warnblinker soll ja auch auf ein (evtl. gefährlich) stehendes Fahrzeug aufmerksam machen, daher meine annahme.

    <baetsch>

  • Hab im Auto noch einen Gesetzesauszug liegen der die genaue Beschreibung eines Heckflügels regelt. Mit genauen Massen, Fangseil mit NM angaben etc...

  • Zitat

    Original von Hotangel


    cool <thumbsup>
    habe ich das richtig verstanden.; Nebelleuchte (hinten) ist NICHT zwingend <confused>


    richtig, hab meinen Sol ohne Nebelleuchte vorgeführt ;)

    2003 Mustang GT Coupe
    Leer, Überrollkäfig, Corbeau Sitze, KW V3, Wedsport Felgen...

  • Hier die Antwort vom ASTRA warum TüV nicht gilt bei uns.....


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    Nach den gängigen Definitionen bezeichnet der Begriff "Genehmigung" ein definiertes verwaltungstechnisches Verfahren. Damit erklärt die zuständige Behörde, dass ein Fahrzeug oder ein Ausrüstungsgegenstand den Vorschriften der betreffenden Regelung entspricht. Basis dafür sind vorgeschriebene Prüfungen, die an einem Muster vorgenommen werden. Der Hersteller hat sicherzustellen, dass alle auf den Markt gebrachten Fahrzeuge oder Ausrüstungsgegenstände dem genehmigten Produkt entsprechen. In Deutschland ist das Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg (KBA) die Genehmigungsbehörde für Motorfahrzeuge und Motorfahrzeug-Ausrüstungsteile. Es gibt internationale Genehmigungen (auf der Basis von EG-Richtlinien oder ECE-Reglementen) und nationale Genehmigungen (auf der Basis der jeweiligen nationalen Vorschriften) .

    Eine ABE (allgemeine Betriebserlaubnis) ist eine nationale deutsche Genehmigung. Diese und andere nationale Genehmigungen werden - neben den internationalen Genehmigungen - für die Zulassung anerkannt, wenn sie auf Vorschriften basieren, die den schweizerischen gleichwertig sind. Der Antragsteller hat den entsprechenden Nachweis zu erbringen.

    Ein TÜV-Gutachten ist demgegenüber die Meinungsäusserung einer TÜV-Stelle. Es bestehen keine gesetzlichen Anforderungen an Verfahren oder Form. Entsprechend unterschiedlich ist die Qualität solcher Gutachten. Sie genügen deshalb nicht, wo der Bericht einer anerkannten Prüfstelle verlangt wird.

    Das DTC kann bei seiner Beurteilung Prüfberichte eines TÜVs oder einer anderen Prüfstelle mitberücksichtigen. Voraussetzung ist dabei, dass die vorgenommenen Prüfungen den in der Schweiz vorgesehenen entsprechen und nachvollziehbar dokumentiert sind. Im konkreten Einzelfall erkundigen Sie sich am besten direkt beim DTC.

    Durch die Bilateralen Verträge zwischen der EG und der Schweiz (konkret das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen; MRA; SR 0.946.526.81) ergibt sich im Bereich der Motorfahrzeuge keine Änderung, weil die Anerkennung ausländischer Genehmigungen - wie oben schon erwähnt - hier bereits seit 1994 von der Schweiz einseitig praktiziert wird.

  • den rot gelbtext kann ich raussuchen - steht fix im gesetz die hinteren blinker müssen ENTWEDER gelb ODER Rot blinken

  • Ja also wegen den Farben gilt das VTS:
    VTS 79: allg. Anorderungen an Richtungsblinker
    Anhang 10 (Beleuchtungsfarben), 112: ROT oder GELB


    Dave

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