• Offizieller Beitrag

    Hallo Leute


    Immer wieder werden Fahrzeuge "ab MFK" angeboten, die es eigentlich gar nicht sind. Grundsätzlich bedeutet ja "ab MFK", dass der Wagen frisch vorgeführt ist. Im erweiterten Sinn kann das auch bedeuten, dass das Auto ohne vorzuführen eingelöst werden kann. Damit dies der Fall ist, darf die MFK bei einem Auto das älter als 10 Jahre alt ist nicht länger als 12 Monate zurück liegen, sonst wird man bei einem Halterwechsel umgehend zu vorführen aufgeboten.


    Leider habe ich keinen Link zu der entsprechenden gesetzlichen Grundlage. Kann mir einer unserer Rechtsspezialisten hier weiterhelfen?


    Thanx :thumbup:

  • Ich glaube nicht, dass "ab MFK" ein rechtlich definierter Begriff ist. Viel mehr dürfte es eine sich in der Praxis bewährte Usanz im Sinne einer vertraglichen Zusicherung sein, dass das Fahrzeug vor nicht allzulanger Zeit vorgeführt wurde. Eine Gerichtspraxis, wie lange dieser Zeitraum sein darf, wäre mir aber nicht bekannt. Aus dem Gefühl heraus dürften es wohl so ca. 2-3 Monate sein. Im Kaufvertrag würde ich zur Sicherheit darauf bestehen, dass das konkrete MFK-Datum aufgeführt wird.

    de bubi isch bald de einzig da inne, wo no öpis schribt, wo händ und füess het!

  • Ist leider so, das viele schreiben ab MFK und diese meistens nicht frisch ist oder sogar nach ist. Jedoch sollte man schon beim Besichtigen eines Autos, an dem man interessiert ist, auch fragen wann die Kontrolle gemacht wurde, wenn möglich sogar nachsehen im Fahrzeugausweis!

    GT Werkstatt Neuenkirch Luzern

  • Ab Motorfahrzeugkontrolle ??: 1. Alle Kontrolleure v. STVA`s und TCS und Polizei Schweizweit handhaben die Kontrollen wider besseren Wissens oder Gewissen willkürlich, unterschiedlich je nach Gesicht, Hautfarbe ,etc.Eine klare genauestens definierte Anfrage bez. Form – Bezeichnung zu Abgaswartungsdokument an alle 25 STVA`s und den TCS und deren Antworten beweisen diese Aussage.Alle 25 STVA`s haben nach dieser Anfrage miteinander telefoniert (Beweismail vorhanden), um eine einheitliche, nichtssagende, gleichlautende Antwort zu geben, um absolut nicht auf die klare Fragestellung eingehen zu müssen und haben ohne weitere Worte einfach auf das UVEK hingewiesen. Auf die Erste dieser absolut nicht adäquaten Antworten zu der Fragestellung mit den angefügten gescannten Seiten, die ein Abgaswartungsdokument darstellen sollen, kritisierte Antwort unsererseits wurde nicht mehr geantwortet. Zwischenzeitlich tel. Stillschweigen vereinbart.Sogar Antworten aus Urkanton wir sind nicht zuständig sind eingetroffen (besser wäre ständig zu)D. h. jeder kann tun und lassen wie er will. Hauptsächlich die Polizei kann beliebig dto. wider besseren Wissens das Ihnen vorgelegte nirgends als Abgaswartungsdokument bezeichnete Garantieheft oder direkt mit Klebern zugedeckte Art der Wartung akzeptieren oder nicht, wie die Tel. auskunft an 2 Polizeistellen ergab.Leider schade, kann man diese Korrespondenz mit dem gescannten sog. Dokument hier nicht veröffentlichen (zu Umfangreich). Jedoch ein Dokument ohne jegliche Bezeichnung (Begriff, betreffend:, wie z.B. „Abgaswartungsdokument“ , dazu noch teilweise überklebt, kann ja wohl nicht als Dokument gelten und wird sicher gebüsst und dies ist doch der Hauptzweck.In der Schweiz aber ausnahmsweise (xxx-Ausnahmen) doch, wenn es darum geht Millionen Grundlos abzuzocken.

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