ZitatAlles anzeigenVerordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge VTS, Verordnung über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen TGV und Verkehrsregelnverordnung VRV
Anhörung
Behörde: Amt
Form: Schriftliches Verfahren
Art. 219 Abs. 2 Bst. g
(neu)
Strafbestimmungen
--- 2 Es wird, sofern keine strengere Strafdrohung anwendbar ist, mit Busse bestraft, wer:
--- g. Wer nicht typengenehmigte Fahrzeugsysteme
oder Teile, die einen Einfluss auf das Leistungs-, Abgas- oder Geräuschverhalten haben, vertreibt oder öffentlich anbietet oder solche Änderungen vornimmt, dazu Gehilfenschaft leistet oder öffentlich anbietet.
Erläuterungen:
Beim so genannten Chip-Tuning (Eingriffe in die Motorelektronik zwecks Leistungssteigerung) herrscht ein Vollzugsnotstand. Solche Änderungen sind relativ einfach vorzunehmen und beeinflussen neben dem,
Leistungs- auch das Abgas- und Geräuschverhalten. Sie sind deshalb melde- und prüfpflichtig (Art. 34 Abs. 2 Bst. c VTS). Weil die Änderung nicht sichtbar ist und auch nicht mit einfachen Mitteln nachgewiesen werden kann, unterbleiben oftmals die Meldung und der Nachweis, dass die Abgas- und Geräuschvorschriften weiterhin eingehalten sind. Das wirksamste Mittel dagegen ist, wenn Eingriffe in die Motorelektronik einer vorgängigen Typengenehmigungspflicht unterstellt werden (siehe Änderungsvorschlag für Ziffer 2.3 von Anhang 1 TGV) und wenn bereits die Werbung für solche Änderungen, ohne vorgängige Typengenehmigung, mit Strafe bedroht wird.
Inkrafttreten
1. März 2010
(geplant, ohne Gewähr)
Aus dem Evo Forum - vielleicht interessierts ja den ein oder anderen - Chiptuning ist bei Honda natürlich nicht so ein Thema ABER wenn ich den neuen Artikel richtig verstehe würde sich dann auch z.B. ein Mech strafbar machen der eine nicht Typengepfüfte Auspuffanlage montiert oder aber ein Händler der sowas auf seiner Homepage anbietet.