"Rechtsberatung" für meinen kleinen Bruder

  • Hallo zusammen


    Mein kleiner Bruder hat mir eben von einem verkehrstechnischen Problem berichtet und da es hier einige Cracks auf diesem Gebiet hat, wende ich mich an euch was es da für Möglichkeiten gibt <amkopfkratz>


    Ausgangslage: Mein Bruder hatte im Juli 2007 einen Unfall mit Ausweisentzug für 1 Monat.


    Nun hat er ab 1. Dezember eine neue Stelle, für die er eine neue Führerscheinkategorie benötigt. Verkehrskundekurs, psychologischer Test, alles i.O.
    Nun hat er sich angemeldet für die theoretische Prüfung und einen Entscheid vom Amt gekriegt, dass er basierend auf StvG blablabla durch seinen Führerscheinentzug für 2 Jahre (also bis im Juli 2009) nicht zugelassen werde für eine Prüfung. Als Sahnehäubchen kostete dieser Brief noch Fr 120.- <fire>


    Dieser Entscheid wird aber vermutlich seinen ab 1.12. gültigen Arbeitsvertrag bedrohen? Kann man da nichts machen? Er hat bei seinem neuen Arbeitgeber gemeldet, dass er einen Ausweisentzug hatte, aber selbst ich würde davon ausgehen, dass der Fall nach dem Entzug abgeschlossen wäre <confused>
    Zumal er ein Strafregisterauszug einreichen musste und der war leer, keine Bemerkungen.


    Ja von wo soll er dann wissen, dass das noch sowas nach sich zieht?


    Was hat man für Möglichkeiten?


    Danke fürs Zuhören und danke für alle Tips <good>


    Gruss, SiRe

  • i würd am amt für administrativmassnahme alüte und dene d'situation schildere. mit dene chame idR rede... o wenn's e entzug git, chame ja je nachdäm dr zytpunkt vom entzug no chli schiebe (wenn's nid grad e sofortigi abnahm dür d'bolisei isch)


    120.- für sone brief? <rofl> <thumbsdown>

  • Der Entzug ist schon lange vorbei, den Ausweis hat er glaub ich noch im 2007 abgegeben! Aber das Problem ist, dass er für neue Prüfungen 2 Jahre gesperrt ist, was irgendwie niemand wissen konnte <what>


    Schreibgebühr Fr 120.-- für einen Standardbrief. Möchte ja nicht wissen was die für einen Studensatz haben <fire>

  • Die "Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr" sieht vor, dass man für den Erwerb gewisser Führerscheinkategorien während mindestens eines Jahres regelmässig Fahrzeuge einer anderen Kategorie gefahren sein muss:


    http://www.admin.ch/ch/d/sr/741_51/a8.html


    Wenn für Deinen Bruder diese Vorgabe gilt, dann erfüllt er sie wohl nicht, weil er seit dem Entzug noch kein ganzes Jahr wieder gefahren ist.



    Würde aber auch mal anrufen und einen "Härtefall" wegen der neuen Stelle geltend machen. Je nach fehlender Restdauer des "ganzen Jahres" und seiner Erfahrung vor dem Entzug könnte er ja doch die Fahrerfahrung mitbringen, die der Gesetzgeber vor Erwerb der höheren Kategorie gerne sähe...

    veni - vidi - vtec !

  • Danke Tomcat für deine Hinweise!


    Folgende Punkte muss man gemäss deinem geposteten Link erfüllen:


    Zitat

    Art8Abs2b: während mindestens zwei Jahren regelmässig Motorwagen der Kategorie B geführt hat.


    Art8Abs6: Der Gesuchsteller darf während der Dauer der Fahrpraxis nach den Absätzen 1–5, mindestens aber während eines Jahres, bis zur Erteilung des Lernfahrausweises oder, wenn ein solcher nicht erforderlich ist, bis zur Zulassung zur praktischen Führerprüfung mit einem Motorfahrzeug keine Widerhandlung gegen die Bestimmungen des Strassenverkehrsrechts begangen haben, die zu einem Entzug des Führerausweises führt oder geführt hat


    Nun steht aber im Brief meines Bruders, dass er Punkt 1 erfülle, also während 2 Jahren Kat B gefahren ist. Er erfülle aber nicht die Anforderung, dass er während 2 Jahren keine Zuwiederhandlung machte die zum Entzug vom Ausweis führte


    Also im Gesetzestext ist mindestens 1 Jahr und im Brief vom Amt steht plötzlich was von während 2 Jahren .


    Ist das zulässig oder Willkür? Nützt es da was morgen mal vorbei zu gehen (die Zeit drängt!!)

  • Zitat

    Original von SiRe


    Ich wusste ja nicht, um welche Kategorie es geht. Entscheidend ist die angewendete Bestimmung aus den Absätzen 1-5:


    Zitat

    Art8Abs2b: während mindestens zwei Jahren regelmässig Motorwagen der Kategorie B geführt hat.


    Art8Abs6: Der Gesuchsteller darf während der Dauer der Fahrpraxis nach den Absätzen 1–5, mindestens aber während eines Jahres, bis zur Erteilung des Lernfahrausweises oder, wenn ein solcher nicht erforderlich ist, bis zur Zulassung zur praktischen Führerprüfung mit einem Motorfahrzeug keine Widerhandlung gegen die Bestimmungen des Strassenverkehrsrechts begangen haben, die zu einem Entzug des Führerausweises führt oder geführt hat


    Wenn man sich auf die zwei Jahre Fahrpraxis in der Kategorie B beruft, dann darf während dieser Zeit kein Ereignis zum Führerschein-Entzug geführt haben. Beim Personentransport ist man offensichtlich streng...

    veni - vidi - vtec !

    Einmal editiert, zuletzt von Tomcat ()

  • Zitat

    Original von SiRe



    Ist das zulässig oder Willkür? Nützt es da was morgen mal vorbei zu gehen (die Zeit drängt!!)


    Ich würde mal vorbei gehen. :)

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