was mit Parkbusse von privat machen?

  • will auch mal husten :D


    also bussen verteilt generell NUR die Polizei!


    Jetzt kommts drauf an was es war. Wenns klar beschildert war und Du ne Rechnung für deren Kostendeckung bekommen hast ists legitim (sofern diese nicht massiv teurer wäre als ein normales Bussgeld der Polizei (40 CHF)). Ist es auch das nicht dann wegwerfen ;)

    • Offizieller Beitrag
    Zitat

    Original von Phoenix
    naja, das beweisen ist sone sache: ich persönlich würd einfach ein photo machen, oder?


    Ja, wenn auf dem Foto aber nur das Auto drauf ist, kann der Lenker dennoch nicht eruiert werden ;)

  • Zitat

    Original von Speedsta
    will auch mal husten :D


    also bussen verteilt generell NUR die Polizei!


    gesundheit!


    Das glaube ich nicht, Tim! :D

  • Zitat

    Original von orca


    Ja, wenn auf dem Foto aber nur das Auto drauf ist, kann der Lenker dennoch nicht eruiert werden ;)


    Ist auch nicht wichtig, es wird das Auto oder dessen Halter gebüsst.


    Wenn es ein notorischer Querulant war, hat er sicher ein Photo gemacht. Ich wäre dann so frech zu behaupten, das sei eine Photomontage. <aetsch> :D


    Was die Anreize angeht, sieht das so aus: Den Bussenverteiler mag es entweder anscheissen oder er kriegt einen Org. dabei, wenn er einem anderen etwas reinbrennen kann, den Polizisten, der den Fall in die Hand nehmen muss, scheisst es auf jeden Fall an. Da aber nicht alle ökon. denken, ist der Ausgang offen.


    Ich würde abwarten. Sollte tatsächlich eine Anzeige kommen oder eine Busse von 40-50.-, würde ich es mir nicht nehmen lassen, draufzuschreiben, dass es mich sehr gefreut hat, x Stunden auf seinem Parkplatz zu parkieren, ihn 2 Stunden zur Polizei rennen zu lassen und den da zu überzeugen, dass er was machen müsse, währenddessen man die Busse in 5 Min. aus der Portokasse bezahlt habe. Ob er denn nichts Besseres zu tun habe.


    Das gibt ihm den Rest. ;)


    Wie hätte der Thread wohl ausgesehen, wenn die Rollen vertauscht gewesen wären. <amkopfkratz><cool2> Also in Zukunft nicht auf privaten PP parkieren. <nono>

  • Zitat

    Original von orca
    In der Schweiz gilt Lenkerhaftung, nicht Halterhaftung ;)


    ***** Tüpflischiisser-Modus an *****


    Haftpflichtrechtlich stimmt das nicht! Im Falle eines Personen-/Sachschadens haftet der Halter nach Art. 58 SVG, unabhängig von einer objektiven Ordnungswidrigkeit! Der Halter kann sich in diesem Fall nur befreien, wenn u.a. grobes Drittverschulden mit im Spiel ist, ihn selbst kein Verschulden trifft und kein Defekt am Fahrzeug zum Unfall beigetragen hat.


    ***** Tüpflischiisser-Modus aus *****

    de bubi isch bald de einzig da inne, wo no öpis schribt, wo händ und füess het!

    • Offizieller Beitrag

    Wir sprechen ja von der Verletzung von Verkehrsregeln, nicht von der Haftpflicht bei einem Schaden.


    Wenn wir hier die Jursiten an Board haben, wie sieht es mit dem Recht aus, die Aussage zu verweigern?


    Gemäss Art. 14 Ziff. 3 lit. g UNO-Pakt II (er darf nicht gezwungen werden, gegen sich selbst als Zeuge auszusagen oder sich schuldig zu bekennen.) bzw. Art. 32 Abs. 2 BV hat ein Angeklagter das Recht die Aussage zu verweigern. Im Kanton Zürich ist das in der Strafprozessordnung §11 geregelt (Der Angeschuldigte ist zu Beginn seiner ersten Einvernahme darauf hinzuweisen, dass er jederzeit einen Verteidiger bestellen kann, dass er die Aussage verweigern kann und dass seine Aussagen als Beweismittel verwendet werden können.).


    Auf der anderen Seite ist der Halter eines Fahrzeuges im Kanton Zürich gemäss §15 des Verkehrsabgabegesetzes verpflichtet den Lenker zu nennen (Der Halter eines Motorfahrzeuges oder Fahrrades ist verpflichtet, der Polizei Auskunft zu geben, wer das Fahrzeug geführt oder wem er es überlassen hat.)


    Steht das nicht im Wiederspruch?

  • orca: gewisse Rentner in ZH machens so:


    Aussageverweigerung nach StPO11 (ist eh meistens zu empfehlen)


    dann stellt sich die Frage, WER denn Zugang zum Auto hatte. Der Halter wird dann aufgrund seiner Pflicht zur Nennung des Halters sagen, dass es wohl ein Familienmitglied gewesen sei und er sich auf StPO 129 berufe (vgl. den Vorbehalt aus Verkehrsabgabegesetz 15). Dann muss die ganze Verwandschaft mitspielen und sich auf StPO 129 berufen... ist aber in der Praxis schwierig durchzuziehen, weil die Polizei die Möglichkeit hat, jedes einzelne Familienmitglied zu verhören und schlussendlich erzählt dann einer was... ausserdem ist der Aufwand (aich psychisch) wegen 40.-- recht hoch! Mein Vater wollte damals nicht mitspielen :(:D


    BTW: StPO 11 räumt dem Ageschuldigten nur das Recht ein, einen Verteidiger zu bestellen. Der Verteidiger darf in der Praxis aber nicht gliehc zu Beginn der ersten Einvernahme dabei sein. (Problematik des Anwalts der ersten Stunde). Id.R. ist es zu empfehlen, jegliche AUssage zu verweigern (durch den psychischen STress der ungewohnten SItuation sagt man meist was falsches bzw. bereut es nachher) und darauf beharren einen ANwalt beiziehen zu können.

    Einmal editiert, zuletzt von Dave ()

  • Jep, Zeugnisverweigerungsrecht bzgl. Familienangehörigen <thumbsup>


    Auch wegen 40.-- kriegst du schon einmal ein mehrseitiges Formular wo du alle Familienangehörigen aufführen musst (vollständige Personalien und Telefonnr. etc.), welche zum fraglichen Zeitpunkt Zugang zum Autoschlüssel hatten. Auf dem Formular wird die Einladung zum Verhören angedroht <aetsch> Wie weit sie danach gehen ist fraglich... Ist halt eine Frage des Opportunitätsprinzips... wenn sie konsequent erst ab einem bestimmten höheren Betrag handeln, verkommen Parkbussen zu Worthülsen bzw. deren Grundlagen zu Papiertigern...

  • Dave hats zwar schon beantwortet, ergänzend aber noch ein kleiner Artikel aus der NZZ dazu: klick

    de bubi isch bald de einzig da inne, wo no öpis schribt, wo händ und füess het!

  • Ja voll s'Juristeforum da ine... :D

  • Zitat

    Original von orca


    Das stimmt nicht ganz, die Parkbusse kriegt der Halter des Fahrzeuges, für das Vergehen ist jedoch der Lenker haftbar....



    Hoppala, da hatte ich mich doch grad vertippt... na wenn schon, ist doch irrelevant, ob Lenker oder Halter dasteht :D <amkopfkratz>


    Bezüglich Lenkerermittlung:


    Oftmals bestand für die Polizei auch bei Geschäftswagen das Problem, dass Lenker, welche geblitzt wurden oder dergleichen, (bei schlechtem Foto) bei gewissen Firmen nicht ermittelt werden konnten (bzw. sich der Geschäftsführer nicht dran erinnern wollte). Wie von Orca schon erwähnt, besteht im Kanton ZH ja seit längerem die Pflicht, Lenker des eigenen Fahrzeugs nennen zu müssen, ansonsten eine Verzeigung (meistens in der Höhe der ursprünglichen Busse) erfolgen würde.
    Dies wird auch je länger je mehr in weiteren Kantonen gängige Praxis....


    Ob aber ein Widerspruch dieser Gesetzgebung zum Zeugnisverweigerungsrecht besteht, weiss ich auch nicht, würde mich selbst auch mal interessieren...

  • doch würdi scho säge! du muesch dini aghörige nid verrate und genau uf das berueft sich dr wermeling immer! <mean>

    • Offizieller Beitrag

    Moment, ich rede nur vom Recht die Aussage zu verweigern, nicht vom Zeugnissverweigerungsrecht. Vollständig lautet §15 Ziffer 1 des Verkehrsabgabegesetzes:


    Der Halter eines Motorfahrzeuges oder Fahrrades ist verpflichtet,
    der Polizei Auskunft zu geben, wer das Fahrzeug geführt oder wem er es überlassen hat. Vorbehalten bleibt das Recht, der Polizei in sinngemässer Anwendung der Bestimmungen der Strafprozessordnung2 über das Zeugnisverweigerungsrecht die Auskunft zu verweigern.


    Ebenfalls ausgenommen davon sind Fälle wo z.B. die Geheimhaltungspflicht eingehalten werden muss (Anwälte, Ärzte etc.).

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